Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.07.2018 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2013 in Form des Bescheids vom 04.06.2014 für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2014 insoweit aufgehoben, als die aus der Schweiz bezogene Kinderrenten zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen worden sind.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2014 im Hinblick auf die vom Kläger bezogene Kinderrente aus der Schweiz.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|