Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 205 969,04 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit vom 1.11.2011 bis 31.12.2012 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.
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