Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob drei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 193 140,69 Euro als Versorgungsbezüge in der Zeit vom 1.4.2013 bis zum 31.12.2013 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.
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