Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 314 891,28 Euro als Versorgungsbezüge in der Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2012 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.
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