Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münsters vom 20.11.2019 wird zurückgewiesen.
Auch im Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlte Abfindung einer Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegt.
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