Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2020 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung von Leistungen aus einer Hinterbliebenenrente, Leistungen des Versorgungswerks der P. GmbH und Leistungen einer Pensionskasse.
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