Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 18.12.2018 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger ausbezahlte Kapitalleistung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Der 1953 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2017 als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert.
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