Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.06.2018 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 19.04.2017, 21.01.2019, 02.07.2019 und 04.05.2020 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine dem Kläger ausbezahlte Kapitalleistung eines Versicherungsunternehmens der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Der 1954 geborene Kläger war auf Grund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31.01.2018 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Seither ist er als Bezieher einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
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