Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2018 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung.
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