FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.07.2008 4 V 1114/07
Normen:
EStG (2002) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Buchst. bb S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1707
Beitragsbemessungsgrenze (West) ist maßgeblich für öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 4 V 1114/07
DRsp Nr. 2008/17790
Beitragsbemessungsgrenze (West) ist maßgeblich für öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a
bb) Satz 2 EStG; Keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Bürger der ehemaligen DDR)1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Prüfung, ob eine Rente der öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2 EStG unterfällt, weil sie auf Beiträgen beruht, welche innerhalb von mindestens zehn Jahren oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, anhand der Beitragsbemessungsgrenze (West) vorzunehmen ist.2. Diese Regelung benachteiligt solche Rentner nicht unangemessen, deren Rente auf freiwilligen Beiträgen beruht, die in mehr als zehn Jahren oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR gezahlt wurden.
Normenkette:
EStG (2002) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Buchst. bb S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Tatbestand:
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