Nach der ab 1. Januar 1996 geltenden Beitragsordnung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eines anerkannten Lohnsteuerhilfevereins, beträgt der von den Mitgliedern zu entrichtende Normalbeitrag 110 DM. § 2 der Beitragsordnung lautet:
"Beitrag in Fällen mit großem Bearbeitungsaufwand:
Ist eine Anlage V zu fertigen oder ist bei einer Anlage FW die Bemessungsgrundlage neu festzustellen, beträgt der Beitrag
a. im Jahr des Beginns der Selbstnutzung und/oder der Fertigstellung des Gebäudes oder einer Erweiterung 210 DM
b. in den folgenden Jahren 160 DM."
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