LSG Hamburg - Urteil vom 21.10.2021
L 1 KR 22/21
Normen:
SGB V § 206 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 und S. 6; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 5; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Beitragsfestsetzung für hauptberuflich Selbständige zur gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungRechtmäßigkeit der rückwirkenden Festsetzung von Höchstbeiträgen beim Fehlen von Nachweisen zum EinkommenKeine Anwendung der Erlassregelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V

LSG Hamburg, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 22/21

DRsp Nr. 2021/18731

Beitragsfestsetzung für hauptberuflich Selbständige zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Festsetzung von Höchstbeiträgen beim Fehlen von Nachweisen zum Einkommen Keine Anwendung der Erlassregelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V

1. § 6 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage dar, um einen Bescheid über die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des Höchstbeitrages bei fehlenden Nachweisen zum Einkommen zu erlassen. 2. Ein Anspruch auf Neufestsetzung von Beiträgen nach der mit Wirkung zum 15. Dezember 2018 eingeführten Erlassregelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V gilt ausschließlich für die Fälle, in denen das Einkommen des Versicherten die Mindestbemessungsgrenze nicht überschreitet.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 206 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 und S. 6; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 5; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.