Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerinnen.
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