Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.1.2019 geändert und die Klage gegen die Bescheide vom 19.8.2014, 9.9.2014 und 28.11.2014, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2015 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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