1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme noch die Zahlung rückständiger Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 31.10.2019 in Höhe von insgesamt 1.525,28 Euro nebst Zinsen sowie Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro.
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