LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.07.2017
L 1 KR 335/16
Normen:
SGB IV §§ 3 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 418/15

Beitragspflicht zur SozialversicherungBeschäftigung bei einer BotschaftSolidaritätsprinzip in der KrankenversicherungAnknüpfung der Versicherungspflicht an den Beschäftigungs- oder TätigungsortDauernde Integration in ein ausländisches Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 335/16

DRsp Nr. 2017/11745

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Beschäftigung bei einer Botschaft Solidaritätsprinzip in der Krankenversicherung Anknüpfung der Versicherungspflicht an den Beschäftigungs- oder Tätigungsort Dauernde Integration in ein ausländisches Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem

1. Das Äquivalenzprinzip ist im Beitragsrecht der deutschen Krankenversicherung nur schwach ausgeprägt, während das Solidaritätsprinzip - der Grundsatz des sozialen Ausgleichs - erhebliche Bedeutung hat. 2. Die Anknüpfung der Versicherungspflicht an den Beschäftigungs- oder Tätigungsort ist ein Strukturmerkmal der deutschen Sozialversicherung im Unterschied etwa zu einer sogenannten Volksversicherung. 3. Die dazu im Einzelnen getroffenen gesetzlichen Abgrenzungen, unter anderem die §§ 3 ff. SGB IV, zeigen, dass Sonderfälle vorliegen können; es liegt in der Natur typisierender Regelungen, dass im Einzelfall Härten auftreten können. 4. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers, jede auch nur entfernt denkbare Variante von Lebenssachverhalten vorab zu erfassen und ausgewogen zu gestalten. 5. Der Ausnahmefall, dass trotz eines in Deutschland liegenden Tätigkeitsortes eine dauernde Integration in ein ausländisches Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht gesondert geregelt.