LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2017
L 1 KR 41/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1744/10

Beitragspflicht zur SozialversicherungFreier Mitarbeiter für die Betreuung des Info-Mobils des Deutschen BundestagsAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungInhaltliche Freiheit der Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 41/14

DRsp Nr. 2017/10221

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Freier Mitarbeiter für die Betreuung des Info-Mobils des Deutschen Bundestags Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Inhaltliche Freiheit der Tätigkeit

1. Nicht jede gewährte inhaltliche Freiheit spricht schon gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung; denn auch bei der Leistung von Diensten höherer Art liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt. 2. Um gleichwohl eine selbständige Tätigkeit annehmen zu können, muss die inhaltliche Freiheit der Tätigkeit so prägend für ihren Gegenstand sein, dass die Bedeutung der von fremder Hand vorgegebenen äußerlichen Rahmenbedingungen dahinter zurück tritt; dann führt auch die Verpflichtung, sich an bestimmten inhaltlichen Vorgaben auszurichten, noch nicht notwendig zur Annahme von Weisungsgebundenheit. 3. Tätigkeiten bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt; eine trotz äußerer organisatorischer Vorgaben freie Tätigkeit ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt etwa für Lehrtätigkeiten.