LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.07.2017
L 8 R 443/17 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 110/17

Beitragspflicht zur SozialversicherungGmbH-GeschäftsführerAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungZahlungen von Tantiemen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 8 R 443/17 B ER

DRsp Nr. 2017/14361

Beitragspflicht zur Sozialversicherung GmbH-Geschäftsführer Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Zahlungen von Tantiemen

1. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen, der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. 2. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen. 3. Tantiemenzahlungen kommt grundsätzlich nur Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist.