Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. sozialversicherungspflichtig ist.
Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. Er hält 49 % der Gesellschaftsanteile. Weitere Gesellschafter sind D. mit 49 % der Gesellschaftsanteile und die E. AG mit 2 % der Gesellschaftsanteile.
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