LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2017
L 1 KR 387/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 2182
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 428/14

Beitragspflicht zur SozialversicherungSteuerberaterAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungWiderspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 387/16

DRsp Nr. 2017/10220

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Steuerberater Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen

1. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.; maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt; tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.