BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen I R 17/97
DRsp Nr. 1999/8721
Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungen
»1. Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft werden i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 KStG 1984/1991 aufgrund des Jahresergebnisses gewährt, wenn und soweit sie wegen der Höhe des nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses gewährt werden.2. Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen i.S. des § 21 Abs. 2KStG 1984/1991 sind nur die Rückstellungen, die Beitragsrückerstattungen i.S. des § 21 Abs. 1KStG 1984/1991 betreffen.3. § 21KStG 1984/1991 ist nicht --auch nicht analog-- auf Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft anwendbar, die aufgrund einer vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geforderten geschäftsplanmäßigen Erklärung als Mindest-Beitragsrückerstattungen ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis gewährt wurden.«