Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Klägerin hat Missbrauchskosten in Höhe von 750,- € an die Staatskasse zu zahlen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin bei ungewollter Kinderlosigkeit einen Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Die im Jahr 1983 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin ist seit dem Jahr 2014 verheiratet und war bis zur Geburt ihrer Zwillinge im September 2017 kinderlos.
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