LSG Bayern - Beschluss vom 25.03.2019
L 20 P 35/18
Normen:
SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 108/16

Beitragszuschlag für KinderloseNicht relevanter Grund für eine KinderlosigkeitKein Befreiungstatbestand vom Beitragszuschlag für ungewollt Kinderlose

LSG Bayern, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen L 20 P 35/18

DRsp Nr. 2019/13494

Beitragszuschlag für Kinderlose Nicht relevanter Grund für eine Kinderlosigkeit Kein Befreiungstatbestand vom Beitragszuschlag für ungewollt Kinderlose

Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung bei ungewollter Kinderlosigkeit

1. Der Grund für eine Kinderlosigkeit - gewollt oder ungewollt - ist für die Erhebung des Beitragszuschlags nicht relevant. 2. Ungewollt Kinderlose leisten genau wie gewollt Kinderlose keinen generativen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung und deshalb hat der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Recht keinen Befreiungstatbestand vom Beitragszuschlag für ungewollt Kinderlose vorgesehen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Klägerin hat Missbrauchskosten in Höhe von 750,- € an die Staatskasse zu zahlen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin bei ungewollter Kinderlosigkeit einen Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.

Die im Jahr 1983 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin ist seit dem Jahr 2014 verheiratet und war bis zur Geburt ihrer Zwillinge im September 2017 kinderlos.

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