VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.06.2022
2 S 711/22
Normen:
LVwVG § 13 Abs. 2; LVwVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3856/21

Beitreibung der Vollstreckungskosten ohne vorherige Festsetzung zusammen mit der Hauptforderung (hier: Rundfunkbeitrag)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2022 - Aktenzeichen 2 S 711/22

DRsp Nr. 2022/10138

Beitreibung der Vollstreckungskosten ohne vorherige Festsetzung zusammen mit der Hauptforderung (hier: Rundfunkbeitrag)

1. Nach § 13 Abs. 2 LVwVG dürfen die Kosten der Vollstreckung im Fall der Beitreibung zusammen mit der Hauptforderung ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung vollstreckt werden.2. Die Kosten der Vollstreckung im Sinne des § 13 Abs. 2 LVwVG umfassen nicht nur die Kosten, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsaktes - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden sind, sondern alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Vollstreckung stehen, also auch Kosten früherer (erfolgloser) Vollstreckungshandlungen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2022 - 3 K 3856/21 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Amts wegen auf 27,58 EUR und für das Zulassungsverfahren auf 16,45 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LVwVG § 13 Abs. 2; LVwVG § 31 Abs. 1;

Gründe