BFH - Beschluss vom 18.02.2015
II R 12/14
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 6 a.F., § 13a a.F.;
Vorinstanzen:
Hessisches FG , vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3364/10

Beitrittsaufforderung an den BMF betreffend die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit

BFH, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen II R 12/14

DRsp Nr. 2015/6463

Beitrittsaufforderung an den BMF betreffend die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört.

Der Senat hat Bedenken, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit sachlichen Gründen gerechtfertigt werden kann, dass bei teilweiser Steuerpflicht und teilweiser Steuerfreiheit eines Erwerbs von Todes wegen der Erbe, der einen bestimmten Betrag als Pflichtteil schuldet, mit einer höheren Erbschaftssteuer belastet wird, als wenn er diesen Betrag beispielsweise als Vermächtnis oder andere Nachlassverbindlichkeit (z.B. vom Erblasser aufgenommenes Konsumentendarlehen) zahlen müsste. Es erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchen sachlichen Gründen es gerechtfertigt sein soll, dass zwar der nach § 13a ErbStG begünstigte Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft dazu führen soll, dass die Pflichtteilslast nur teilweise abziehbar ist, dies aber nicht auch für den Erwerb eines nach dieser Vorschrift begünstigen Betriebsvermögens gelten soll.

Tenor