Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau wurden zum Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) statt der geltend gemachten Werbungskosten (zusammen 18 947 DM) nur jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (zusammen 4 000 DM) zum Abzug zu, da er die Werbungskosten nicht nur mit bezogenen Trennungsgeldern, sondern auch der jeweils für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährten Zulage-Ost saldierte.
Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrages beim Kläger 9 909 DM und bei seiner Ehefrau 4 167 DM zum Abzug zu, die es nicht --auch nicht teilweise-- gemäß § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Zulage-Ost verrechnete.
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