BFH - Urteil vom 09.08.2002
VI R 34/02
Normen:
EStG §§ 3c 9 Abs. 1 S. 1 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 28

Beitrittsgebiet; doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 09.08.2002 - Aktenzeichen VI R 34/02

DRsp Nr. 2002/17967

Beitrittsgebiet; doppelte Haushaltsführung

1. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Beitrittsgebiet können Dienstreiseregeln nicht fingiert werden.2. Bei einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet sind die WK gem. § 3 c EStG lediglich zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Zulage-Ost zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht (Anschluss an Senats-Urt. v. 26.03.2002 - VI R 26/00).

Normenkette:

EStG §§ 3c 9 Abs. 1 S. 1 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau wurden zum Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) statt der geltend gemachten Werbungskosten (zusammen 18 947 DM) nur jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (zusammen 4 000 DM) zum Abzug zu, da er die Werbungskosten nicht nur mit bezogenen Trennungsgeldern, sondern auch der jeweils für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährten Zulage-Ost saldierte.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrages beim Kläger 9 909 DM und bei seiner Ehefrau 4 167 DM zum Abzug zu, die es nicht --auch nicht teilweise-- gemäß § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Zulage-Ost verrechnete.