I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahr 2000 ein mit einem 1906 errichteten Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in Z, das früher eine selbständige Gemeinde gewesen war und seit der Eingemeindung im Jahr 1950 ein Ortsteil der im Beitrittsgebiet gelegenen Stadt X ist. Für das Grundstück war zum 1. Januar 1935 ein Einheitswert von 31 600 Reichsmark (RM) festgestellt worden.
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