BFH - Beschluss vom 12.01.2006
II B 56/05
Normen:
BewG § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 919
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2960/03

Beitrittsgebiet; Einheitsbewertung

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen II B 56/05

DRsp Nr. 2006/6787

Beitrittsgebiet; Einheitsbewertung

1. Die der Einheitsbewertung zu Grunde zu legende Jahresrohmiete ist in erster Linie in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung im Hauptfeststellungszeitpunkt regelmäßig gezahlte Miete zu schätzen. Das gilt auch für das Beitrittsgebiet.2. Für die Bewertung eines Grundstücks im Beitrittsgebiet im Ertragswertverfahren ist die Jahresrohmiete anzusetzen, die nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1935) unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks im Feststellungszeitpunkt zu erzielen gewesen wäre.

Normenkette:

BewG § 129 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahr 2000 ein mit einem 1906 errichteten Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in Z, das früher eine selbständige Gemeinde gewesen war und seit der Eingemeindung im Jahr 1950 ein Ortsteil der im Beitrittsgebiet gelegenen Stadt X ist. Für das Grundstück war zum 1. Januar 1935 ein Einheitswert von 31 600 Reichsmark (RM) festgestellt worden.