Bekanntgabe der Anordnung einer Prüfungserweiterung
BFH, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen IV B 97/99
DRsp Nr. 2001/13308
Bekanntgabe der Anordnung einer Prüfungserweiterung
1. Die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.2. Die Frist für die Bekanntgabe der Erweiterung eines Prüfungszeitraums kann während einer begonnenen Prüfung i.d.R. kürzer sein als bei der erstmaligen Anordnung einer Prüfung.