BFH - Beschluß vom 26.01.2000
IV B 97/99
Normen:
AO § 197 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 821

Bekanntgabe der Anordnung einer Prüfungserweiterung

BFH, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen IV B 97/99

DRsp Nr. 2001/13308

Bekanntgabe der Anordnung einer Prüfungserweiterung

1. Die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Die Frist für die Bekanntgabe der Erweiterung eines Prüfungszeitraums kann während einer begonnenen Prüfung i.d.R. kürzer sein als bei der erstmaligen Anordnung einer Prüfung.

Normenkette:

AO § 197 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 821