FG München - Beschluss vom 14.01.2002
13 V 4974/01
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 2 ;

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Postübermittlung im Ausland; Beginn der Klagefrist; Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1988, 1989, 1990

FG München, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 13 V 4974/01

DRsp Nr. 2002/4636

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Postübermittlung im Ausland; Beginn der Klagefrist; Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1988, 1989, 1990

Bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung mit einfachen Brief im Ausland, beginnt die Frist für die Anfechtungsklage einen Monat nach Aufgabe der Post.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 4973/01) die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für 1988, 1989 und 1990 jeweils vom 29.11.1999.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.9.2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1988 in Höhe von 3.750 DM, des Einkommensteuerbescheids 1989 in Höhe von 5.750 DM und des Einkommensteuerbescheids 1990 in Höhe von 4.750 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen bzw. aufzuheben.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.