FG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2010
15 K 3625/08 E
Normen:
FGO § 47; § 56; AO § 122 Abs. 2a; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1026

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung per Computerfax, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 15 K 3625/08 E

DRsp Nr. 2012/4183

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung per Computerfax, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Eine Einspruchsentscheidung kann wirksam per Computerfax bekannt gegeben werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist aufgrund einer dem Kläger nach seiner Darstellung erst verspätet zugegangenen postalischen Anfrage des Prozessbevollmächtigten zur Genehmigung der Klageerhebung kann nicht gewährt werden, wenn die zeitnahe Absendung dieser Anfrage deshalb nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, weil der Bevollmächtigte kein Postausgangsbuch führt und organisatorische Vorkehrungen, die gewährleisten, dass der Postausgang tatsächlich stattfindet, nicht getroffen worden sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47; § 56; AO § 122 Abs. 2a; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten insbesondere über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Klagefrist.