Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
I.
Mit Urteil vom 28. März 2022 wurde die Klage der von dem Erinnerungsführer, StB A, vertretenen Frau B als Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Ehemann, C, welcher nach Klageerhebung am 10. Oktober 2019 verstorben war, gegen das Finanzamt Z-Stadt als unbegründet abgewiesen (Az.:
Daraufhin hat die Kostenstelle des Finanzgerichts Düsseldorf die Gerichtskosten gegen Frau B mit Kostenrechnung vom 16. Mai 2022 in Höhe von 586,10 € angesetzt. Die Kostenrechnung, in der Frau B ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist an den als Prozessbevollmächtigten auftretenden Erinnerungsführer adressiert worden
Mit der Erinnerung macht dieser geltend, er richte sich gegen die Übersendung der Kostenrechnung an ihn. Er sei als Bevollmächtigter weder Kostenschuldner der geltend gemachten Gerichtskosten noch zur Vermittlung der Zahlung durch die Zahlungspflichtige verpflichtet. Auf die einschlägigen Bestimmungen der Kostenverfügung (AV d. JM vom 24. Februar 2014 -5607- Z.3-, JMBl. NRW S. 64, in der Fassung vom 22. Februar 2022, - JMBl. NRW S.
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