BFH - Urteil vom 06.06.2000
VII R 55/99
Normen:
VwZG § 9 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 lit. a, c; AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2000, 2034
BFH/NV 2000, 1382
BFHE 192, 200
BStBl II 2000, 560
Vorinstanzen:
FG Münster,

Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung

BFH, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VII R 55/99

DRsp Nr. 2000/7347

Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung

»1. Die bloße Vermutung, dass eine Adresse, an die sich der Zustellungsempfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist, rechtfertigt eine öffentliche Zustellung nicht. Erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die es von vornhein als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Zustellungsempfänger unter der von ihm genannten Anschrift wohnt. 2. Die unwirksame öffentliche Zustellung eines Bescheides kann durch die Übersendung einer Fotokopie geheilt werden.«

Normenkette:

VwZG § 9 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 lit. a, c; AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Revisionskläger (Kläger) u.a. für Lohnsteuerrückstände der GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen. Nachdem zwei Zustellungsversuche an eine Anschrift in A erfolglos geblieben und die Postzustellungsurkunden jeweils mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen waren, teilte das Einwohnermeldeamt dem FA auf eine telefonische Anfrage hin mit, dass sich der Kläger nach P, Polen abgemeldet habe. Bei der Anschrift handele es sich vermutlich um eine Scheinadresse, da sich schon mehrere Personen unter Angabe dieser Anschrift abgemeldet hätten.