FG München - Urteil vom 27.01.2009
6 K 4404/06
Normen:
AO § 122 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1;

Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei mehreren Bevollmächtigten

FG München, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 6 K 4404/06

DRsp Nr. 2009/10523

Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung bei mehreren Bevollmächtigten

Hat ein vom Kläger schriftlich Bevollmächtigter die weitere Auseinandsersetzung im Einspruchsverfahren an eine weitere Person übertragen, so ist die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an diesen weiteren Bevollmächtigten nicht fehlerhaft.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, inwieweit die Einnahmen aus einem "Komposthof" bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) der Kläger zu berücksichtigen sind.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten, die den Gewinn aus LuF für die Streitjahre nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz - EStG -) ermittelten. Seit dem 1. November 1994 erzielen die Kläger aus der Kompostierung von Bioabfall für den Landkreis XY über eine Biokompost GbR. Diese Gewinne wurden bei den Einkünften aus LuF nicht erfasst.

Nachdem die Kläger die Höhe ihrer entsprechenden Einnahmen dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) nicht mitteilten, holte es eine entsprechende Auskunft beim Landratsamt ein. Mit Änderungsbescheiden jeweils vom 27. Dezember 2004 für die Streitjahre 1994 bis 1997 modifizierte das FA die Einkünfte aus LuF, dabei legte er folgende Gewinne zugrunde:

Wirtschaftsjahr

1994/1995

1995/1996

1996/1997