1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, inwieweit die Einnahmen aus einem "Komposthof" bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) der Kläger zu berücksichtigen sind.
Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten, die den Gewinn aus LuF für die Streitjahre nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz - EStG -) ermittelten. Seit dem 1. November 1994 erzielen die Kläger aus der Kompostierung von Bioabfall für den Landkreis XY über eine Biokompost GbR. Diese Gewinne wurden bei den Einkünften aus LuF nicht erfasst.
Nachdem die Kläger die Höhe ihrer entsprechenden Einnahmen dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) nicht mitteilten, holte es eine entsprechende Auskunft beim Landratsamt ein. Mit Änderungsbescheiden jeweils vom 27. Dezember 2004 für die Streitjahre 1994 bis 1997 modifizierte das FA die Einkünfte aus LuF, dabei legte er folgende Gewinne zugrunde:
Wirtschaftsjahr
1994/1995
1995/1996
1996/1997
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|