FG München - Urteil vom 10.06.2002
13 K 1262/02
Normen:
AO § 122 Abs. 1 S. 3 ; BayKirchStG Art. 25 S. 3 ;

Bekanntgabe eines Kirchensteuerbescheids an den Bevollmächtigten; Zur Bedeutung der Erklärungspflicht gem. Art. 25 Satz 2 BayKirchStG; Versäumung der Einspruchsfrist; Kirchensteuer 1998

FG München, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 13 K 1262/02

DRsp Nr. 2002/14606

Bekanntgabe eines Kirchensteuerbescheids an den Bevollmächtigten; Zur Bedeutung der Erklärungspflicht gem. Art. 25 Satz 2 BayKirchStG; Versäumung der Einspruchsfrist; Kirchensteuer 1998

Hat ein Steuerberater Zustellungsvollmacht für die Einkommensteuerbescheide, können ihm auch die Kirchensteuerbescheide wirksam bekannt gegeben werden.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 S. 3 ; BayKirchStG Art. 25 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger trat zwar mit Erklärung vom 27. Dezember 1977 (Bl. 9 Kirchensteuer-KiSt-Akte) aus der Evang.-Luth. Kirche Bayerns aus, gab aber in seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1998 vom 12. Mai 2000 das Religionsmerkmal "ev" an. Als Zustellungsbevollmächtigter ist in dieser Erklärung die Sozietät angegeben, der der Prozessbevollmächtigte angehört.

Der Beklagte (das Evang.-Luth. Kirchensteueramt - KiStA -) erließ daraufhin den KiSt-Bescheid 1998 vom 28. November 2000 (Bl. 3 a.a.O.) und sandte ihn an die Adresse des Prozessbevollmächtigten, wo er am 29. November 2000 einging. Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 wies dieser darauf hin, dass der Kläger Mitte der Neunzigerjahre aus der Evang.-Luth. Kirche ausgetreten sei. Das KiStA behandelte dieses Schreiben als Einspruch.