Nachdem die Klägerin keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte den Jahresüberschuss für das Streitjahr 1999 auf 50.000,- DM und erließ am 10. Juli 2001 einen Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, in dem er die Körperschaftsteuer auf 20.000,- DM und den Solidaritätszuschlag auf 1.100,- DM festsetzte. Die Aktenausfertigung des Bescheides enthält unter Erledigungsvermerke den Vermerk: "Absenden des Bescheides: Tag der Aufgabe zur Post = Datum des Bescheids".
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