FG Brandenburg - Urteil vom 07.09.2004
6 K 2047/02
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 355 Abs. 1 § 108 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 780
EFG 2005, 1002

Bekanntgabe eines nach Ablauf der Drei-Tage-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO an einem Samstag in den Briefkasten eingeworfenen und am Montag aus dem Briefkasten entnommenen Verwaltungsakts

FG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 2047/02

DRsp Nr. 2005/5103

Bekanntgabe eines nach Ablauf der Drei-Tage-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO an einem Samstag in den Briefkasten eingeworfenen und am Montag aus dem Briefkasten entnommenen Verwaltungsakts

Steht nach der Aussage der Sekretärin des Bevollmächtigten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein an einem Dienstag vom FA zur Post gegebener Steuerbescheid anders als weitere ebenfalls am Dienstag vom FA an dieselbe Adresse geschickte Bescheide erst am darauf folgenden Samstag in den Briefkasten des Bevollmächtigten eingeworfen und erst am folgenden Montag (als nächstem Arbeitstag) von dort entnommen worden ist, so gilt der Bescheid als an diesem Montag bekannt gegeben.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 355 Abs. 1 § 108 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Nachdem die Klägerin keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte den Jahresüberschuss für das Streitjahr 1999 auf 50.000,- DM und erließ am 10. Juli 2001 einen Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, in dem er die Körperschaftsteuer auf 20.000,- DM und den Solidaritätszuschlag auf 1.100,- DM festsetzte. Die Aktenausfertigung des Bescheides enthält unter Erledigungsvermerke den Vermerk: "Absenden des Bescheides: Tag der Aufgabe zur Post = Datum des Bescheids".