FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2013
4 K 498/10
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 122 Abs. 2a; AO § 124; AO § 87a;

Bekanntgabe eines Steuerbescheides nur per Telefax

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 498/10

DRsp Nr. 2013/17511

Bekanntgabe eines Steuerbescheides nur per Telefax

1. Ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandter Steuerbescheid wahrt die Festsetzungsfrist nur dann, wenn er tatsächlich gemäß § 124 AO wirksam wird und nach § 122 AO wirksam bekanntgegeben wurde. 2. Ein Verwaltungsakt kann neben einer Übermittlung durch die Post auch als Telefax wirksam bekanntgegeben werden. Voraussetzung der wirksamen Bekanntgabe ist insoweit, dass der Bescheid ausgedruckt wurde, da es andernfalls an der erforderlichen Schriftlichkeit des Steuerbescheides fehlt. 3. Die Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Übersendung mit Telefax ist vergleichbar einer Übermittlung eines Bescheides durch einen Boten. Insoweit ist maßgeblich allein die tatsächliche Bekanntgabe des Bescheides, auf Bekanntgabefiktionen oder Bekanntgabefristen kommt es nicht an. 4. Bei der Übermittlung eines Steuerbescheides per Telefax handelt es sich nicht um eine elektronische Versendung i. S. d. §§ 87 a, 122 Abs. 2a AO.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 122 Abs. 2a; AO § 124; AO § 87a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übersendung eines Einkommensteuerbescheides per Telefax die Festsetzungsverjährung unterbricht.