FG Köln - Urteil vom 16.01.2003
2 K 5717/01
Normen:
AO (1977) § 124 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 706

Bekanntgabe eines Steuerbescheids

FG Köln, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 5717/01

DRsp Nr. 2003/6641

Bekanntgabe eines Steuerbescheids

1. Bestreitet der Empfänger, einen Steuerbescheid innerhalb der Drei-Tages-Frist erhalten zu haben, so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. In diesem Fall hat das FG den Sachverhalt aufzuklären und die festgestellten und unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen. 2. Die Überprüfung und Würdigung bestimmter Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen nach Absendung des Bescheids kann geeignet sein, den Nachweis des Zugangs zu erbringen. Verhaltensweisen, die die Glaubwürdigkeit des behaupteten Nichtzugangs erschüttern, können dazu führen, dass der Zugang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erwiesen angesehen wird. 3. Der Nachweis des Zugangs eines Steuerbescheids gegenüber einem Kaufmann ist erbracht, wenn sich der Kaufmann erstmals im Klageverfahren auf die fehlende Bekanntgabe beruft, obwohl er bereits im Einspruchsverfahren sachkundig vertreten war und die Steuern - wenn auch nach Vollstreckungsandrohung - bezahlt hat.

Normenkette:

AO (1977) § 124 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie sind seit 1994 verheiratet.