BFH - Beschluss vom 21.10.2009
IX R 36/08
Normen:
AO § 80 Abs. 3 S. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 1, 3; AO § 155 Abs. 3 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 250/05

Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts durch Bekanntgabe an einen Prozessbevollmächtigten; Änderung von Steuerbescheiden bei nachträglichem Bekanntwerden von zu einer niedrigeren Steuer führenden Tatsachen oder Beweismitteln und keinem groben Verschulden des Steuerpflichtigen; Grobes Verschulden durch fehlende Erklärung der Erhaltungsaufwendungen eines Vermietungsobjekts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen IX R 36/08

DRsp Nr. 2010/2600

Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts durch Bekanntgabe an einen Prozessbevollmächtigten; Änderung von Steuerbescheiden bei nachträglichem Bekanntwerden von zu einer niedrigeren Steuer führenden Tatsachen oder Beweismitteln und keinem groben Verschulden des Steuerpflichtigen; Grobes Verschulden durch fehlende Erklärung der Erhaltungsaufwendungen eines Vermietungsobjekts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Normenkette:

AO § 80 Abs. 3 S. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 1, 3; AO § 155 Abs. 3 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.