BFH - Beschluss vom 01.07.2003
IX B 13/03
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 § 104 Abs. 1 § 105 Abs. 1 ; ZPO §§ 166 169 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1344

Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidung

BFH, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen IX B 13/03

DRsp Nr. 2003/10491

Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidung

Im Finanzgerichtsprozess kann den Beteiligten nach der ZPO i.d.F. durch das Zustellungsreformgesetz vom 25.6.2001 eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung übermittelt werden. Die Ausfertigung ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 § 104 Abs. 1 § 105 Abs. 1 ; ZPO §§ 166 169 Abs. 2 ;

Gründe: