BFH, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen IX B 13/03
DRsp Nr. 2003/10491
Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidung
Im Finanzgerichtsprozess kann den Beteiligten nach der ZPO i.d.F. durch das Zustellungsreformgesetz vom 25.6.2001 eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung übermittelt werden. Die Ausfertigung ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils.