FG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2000
8 K 7677/98 U
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 466

Bekanntgabe; Indizienbeweis; Vollstreckung - Rügelose Hinnahme von Vollstreckungsmaßnahmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 8 K 7677/98 U

DRsp Nr. 2001/1597

Bekanntgabe; Indizienbeweis; Vollstreckung - Rügelose Hinnahme von Vollstreckungsmaßnahmen

Die Begleichung der Steuerschuld aufgrund einer nach erfolglosen Mahnungen ausgebrachten Kontopfändung begründet keinen Indizienbeweis für den erstmals nach 18 Monaten bestrittenen Zugang des zugrundeliegenden Schätzungsbescheids, wenn der Steuerpflichtige nach seinem schlüssigen Vortrag von der Änderbarkeit der Steuerfestsetzung ausging und deshalb mit Rücksicht auf seine zeitliche Überbelastung zunächst von der Überpüfung der Rechtsgrundlage der Steuererhebung abgesehen hat.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zugang eines Steuerbescheides.

Die Klägerin war im Streitjahr Inhaberin eines Einzelunternehmens, das Unternehmensberatung sowie Finanzierungsvermittlung zum Gegenstand hatte, und darüber hinaus im Vorstand verschiedener Genossenschaften der sog. 'G'-Gruppe tätig.

Mangels Abgabe einer Steuererklärung schätzte das damals zuständige Finanzamt 'A' . . . die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer 1993 und setzte die Steuer auf 17.750 DM fest. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt das Datum 06.05.1996. Er wurde ausweislich eines Absendevermerks des Sachbearbeiters auch an diesem Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben.