FG Niedersachsen - Beschluss vom 11.02.2002
2 S 11/00
Normen:
AO § 122 Abs. 1 ; BGB § 1910 ; VwZG § 7 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1566

Bekanntgabe; Steuerbescheid; Pflegschaft - Steuerbescheide an einen hinsichtlich der Vermögenssorge unter Pflegschaft stehenden/Betreuten können wirksam nur dem Pfleger/Betreuer bekannt gegeben werden

FG Niedersachsen, Beschluss vom 11.02.2002 - Aktenzeichen 2 S 11/00

DRsp Nr. 2002/18179

Bekanntgabe; Steuerbescheid; Pflegschaft - Steuerbescheide an einen hinsichtlich der Vermögenssorge unter Pflegschaft stehenden/Betreuten können wirksam nur dem Pfleger/Betreuer bekannt gegeben werden

1. Besteht für einen Steuerpflichtigen hinsichtlich der Vermögenssorge eine Pflegschaft nach § 1910 BGB a.F. (in der vor dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung), so müssen die Steuerbescheide dem Pfleger bekannt gegeben werden. 2. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige trotz Pflegschaft noch voll geschäftsfähig gewesen sein sollte, da die Erledigung der steuerlichen Angelegenheit zum Aufgabenbereich des Pflegers gehört. 3. Der für den Geltungsbereich des VwZG in § 7 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Rechtsgedanke muss gleichermaßen für einfache Bekanntgaben gelten. Denn durch die Pflegschaft im Bereich der Vermögenssorge soll erreicht werden, die mangelnde Fähigkeit des unter Pflegschaft stehenden Steuerpflichtigen, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln, durch Handlungen des Pflegers auszugleichen. 4. Das Erfordernis der Bekanntgabe an den Pfleger gilt unabhängig davon, ob das Finanzamt bei Absendung der Bescheide von der Pflegschaft Kenntnis hatte.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 ; BGB § 1910 ; VwZG § 7 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: