BFH - Urteil vom 14.10.2003
IX R 68/98
Normen:
AO (1977) § 108 Abs. 3 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2558
BFH/NV 2003, 1626
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen V 95/98

Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen IX R 68/98

DRsp Nr. 2003/14387

Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

»Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.«

Normenkette:

AO (1977) § 108 Abs. 3 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 jeweils Einspruch ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies die Einsprüche zurück. Die Einspruchsentscheidung ist nach dem in den Steuerakten enthaltenen Abgangsvermerk am Donnerstag, dem 18. Dezember 1997, zur Post gegeben worden. Die dagegen erhobene Klage ging beim Finanzgericht (FG) am 22. Januar 1998 ein.