FG München - Beschluss vom 28.01.2003
2 V 4686/02
Normen:
VwZG § 9 ; AO § 122 ; AO § 119 Abs. 1 ; AO § 124 Abs. 1 S. 1 ; AO § 179 Abs. 1 S. 1 ;

Bekanntgabe; vermeintlich Bevollmächtigter; Weitergabe an richtigen Empfänger; Einspruchsentscheidung; Einkommensteuer 1992

FG München, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 2 V 4686/02

DRsp Nr. 2003/3300

Bekanntgabe; vermeintlich Bevollmächtigter; Weitergabe an richtigen Empfänger; Einspruchsentscheidung; Einkommensteuer 1992

Soweit Bekanntgabemängel nicht bereits bei Bekanntgabe der Bescheide geheilt werden, tritt Heilung mit wirksamer Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ein.

Normenkette:

VwZG § 9 ; AO § 122 ; AO § 119 Abs. 1 ; AO § 124 Abs. 1 S. 1 ; AO § 179 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Höhe von Entnahmewerten von Grundstücken und ob der Einkommensteuerbescheid für 1992 wirksam bekannt gegeben worden ist. Im AdV-Verfahren ist nur die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides streitig.

Der Antragsteller ist Alleinerbe von Frau A. H. Für diese gab Steuerberater W. W. die Steuererklärung für 1992 ab. Von Frau A. H. wurde Steuerberater W. W. in der Steuererklärung als Empfangsbevollmächtigter bestellt. Frau A. H. verstarb am 5.4.94.

Wegen nachträglich erklärter Grundstücksentnahmen erließ das Finanzamt am 4.12.98 einen nach § 164 Absatz 2 AO geänderten Bescheid für 1992. Diesen Bescheid adressierte es an Herrn H. H. "für den Antragsteller als Alleinerbe der Verstorbenen A. H.. H. H. gab den Bescheid an Steuerberater W. W. weiter. Steuerberater W. W. legte mit Schreiben vom 11.12.98 gegen den Bescheid Einspruch ein.