BFH - Beschluß vom 28.02.2001
X B 162/00
Normen:
AO §§ 122, 366 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 747

Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen

BFH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen X B 162/00

DRsp Nr. 2001/6111

Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen

Der Umstand, dass eine Einspruchsentscheidung nicht mittels Postzustellungsurkunde sondern durch einfachen Brief bekannt gegeben wurde, rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Denn § 366 AO ordnet lediglich die Bekanntgabe, nicht aber die förmliche Zustellung einer Einspruchsentscheidung an. Insofern werden keine Rechtsfragen sondern nur Praktikabilitätsgesichtspunkte angesprochen.

Normenkette:

AO §§ 122, 366 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).