FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2000
9 K 52/96
Normen:
AO § 124 Abs. 1, § 122 Abs. 1 ; AStG 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 773

Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 9 K 52/96

DRsp Nr. 2000/7751

Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

1. Gesonderte Feststellungsbescheide, die einen Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG feststellen, sind nach § 18 Abs. 1 AStG an den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft zu richten. 2. Ein Feststellungsbescheid, der als Adressaten die ausländische Gesellschaft ausweist und der dem Gesellschafter nur als Empfangsbevollmächtigten dieser Gesellschaft bekannt gegeben wird, muss für den Gesellschafter so verstanden werden, dass sich der Bescheid nur gegen die Gesellschaft richtet.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 1, § 122 Abs. 1 ; AStG 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein gesondert festgestellter Gewinnanteil an der MI AG mit Sitz in der Schweiz bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Klägers für 1983 berücksichtigt werden darf.