BFH - Beschluß vom 30.06.2000
VI B 39/00
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1449

Bekanntgabe von VA

BFH, Beschluß vom 30.06.2000 - Aktenzeichen VI B 39/00

DRsp Nr. 2000/8408

Bekanntgabe von VA

Steht der Zugang eines VA fest und ist lediglich der Zeitpunkt des Zugangs streitig, beschränkt § 122 Abs. 2 AO die Nachweispflicht der Behörde auf die Fälle, in denen Zweifel an dem vom Gesetz unterstellten Zugrang begründet sind. Zur Begründung eines solchen Zweifels genügt es, wenn der Adressat den Zustand "substantiiert" bestreitet, d. h. Tatsachen vorträgt, welche die Behauptung eines gegenüber dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt verspäteten Zugangs als schlüssig erscheinen lassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Kindergeld und beantragte zugleich, die Vollziehung des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Arbeitsamt -Familienkasse-) auszusetzen. Das FG lehnte den Aussetzungsantrag ab, weil der von der Antragstellerin eingelegte Einspruch verspätet und der angefochtene Bescheid deshalb bereits bestandskräftig sei. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist dieser Beschluss unanfechtbar.