Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Kindergeld und beantragte zugleich, die Vollziehung des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Arbeitsamt -Familienkasse-) auszusetzen. Das FG lehnte den Aussetzungsantrag ab, weil der von der Antragstellerin eingelegte Einspruch verspätet und der angefochtene Bescheid deshalb bereits bestandskräftig sei. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist dieser Beschluss unanfechtbar.
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