FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 13.02.2003
2 K 451/00
Normen:
AO (1977) § 80 Abs. 1 S. 1 § 122 Abs. 1 § 5, 328 ;

Bekanntgabewahlrecht der Verwaltung; Für den Steuerpflichtigen zuvor noch nicht in Erscheinung getretener Berater

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 451/00

DRsp Nr. 2006/29449

Bekanntgabewahlrecht der Verwaltung; Für den Steuerpflichtigen zuvor noch nicht in Erscheinung getretener Berater

1. Das Finanzamt hat kein Wahlrecht mehr, einen Verwaltungsakt entweder dem Steuerpflichtigen selbst oder aber seinem Bevollmächtigten bekanntzugeben, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich mitteilt, dass er einen bestimmten Vertreter auch zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt hat. 2. In dem Umstand, dass ein vorher noch nicht zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen für den Steuerpflichtigen aufgetretener Steuerberater für diesen einen formularmäßigen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen stellt und Einspruch gegen eine Zwangsgeldandrohung einlegt, liegt keine Mitteilung im Sinne von Leitsatz 1. Das Finanzamt handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn es den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung in Ausübung seines Bekanntgabewahlrechts dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gibt.

Normenkette:

AO (1977) § 80 Abs. 1 S. 1 § 122 Abs. 1 § 5, 328 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen.