BFH - Urteil vom 22.01.2004
III R 26/02
Normen:
FGO § 65 § 67 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 792
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6238/97

Beklagtenbezeichnung

BFH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen III R 26/02

DRsp Nr. 2004/5331

Beklagtenbezeichnung

Unklarheiten in der Bezeichnung der Beteiligten können im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit berichtigt werden. Bezeichnet der Kl. in der Klageschrift irrtümlich ein falsches FA, gibt aber die zutreffende Steuernummer an, die auf das zuständige FA hinweist, ist die Klageschrift vieldeutig. In einem solchen Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, wer Beklagter sein soll. Bei der Auslegung ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Bekl. gerichtet sein soll.

Normenkette:

FGO § 65 § 67 ;

Gründe: