FG München - Urteil vom 12.04.2000
1 K 1386/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 872

Bekleidungsaufwand bei Geschlechtsumwandlung infolge Transsexualität keine außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 1386/99

DRsp Nr. 2002/3315

Bekleidungsaufwand bei Geschlechtsumwandlung infolge Transsexualität keine außergewöhnliche Belastung

Ein Transsexueller kann Aufwendungen für die im Zusammenhang mit der Geschlechtsumwandlung angeschaffte Bekleidung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil er für die Aufwendungen ein Gegenwert erlangt hat.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) ist transsexuell. In den Jahren ab 1997 bereitete sie sich sukzessive auf den Geschlechtswechsel vom Mann zur Frau vor (Alltagstest mit Garderobenumstellung zunächst im privaten Bereich). In der Steuererklärung für das Streitjahr (1997) beantragte sie, die ihr im Zusammenhang mit der Geschlechtsumwandlung entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die geltend gemachten pauschalen Aufwendungen für Frauenkleidung (7.000 DM) und Kosmetika (1.000 DM) nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die übrigen im Zusammenhang mit der Geschlechtsumwandlung stehenden Kosten (Medikamente, Gutachter) sowie weitere Krankheitskosten wirkten sich wegen der zumutbaren Belastung steuerlich nicht aus. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 20.10.1998 gerichtete Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom ... 11.3.1999).