OLG Köln vom 13.09.2007
8 U 19/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 675 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2473
DStR 2007, 2348
MDR 2008, 54
OLGReport-Köln 2008, 32
VersR 2008, 790
WM 2007, 2338
Vorinstanzen:
Landgericht Köln, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 636/05

Belehrungspflicht des Steuerberaters zur Anfechtung des Steuerbescheids nach Veröffentlichung eines Vorlagebeschlusses an Bundesverfassungsgericht

OLG Köln, vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 8 U 19/07

DRsp Nr. 2007/40052

Belehrungspflicht des Steuerberaters zur Anfechtung des Steuerbescheids nach Veröffentlichung eines Vorlagebeschlusses an Bundesverfassungsgericht

1. Der Steuerberater ist verpflichtet, seinen Auftraggeber über die Möglichkeit einer Anfechtung des Steuerbescheids zu belehren, wenn sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das BVerfG abzeichnet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein entsprechender Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG veröffentlicht wird.2. Eine solche Belehrung hätte jedenfalls binnen eines Jahres und viereinhalb Monaten nach Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des BFH an das BVerfG in dem sog. Tipke-Verfahren (betr. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (1997) erfolgen müssen (Fortsetzung von OLG Köln, Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07; Abgrenzung zu KG, Urteil vom 08.09.2006 - 4 U 119/05, DStRE 2007, 453).

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.03.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 636/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.