I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids (Steuerabzug).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, engagierte 2004 und 2005 ausländische Artisten (Kraftakrobaten, Jongleure, etc.) --als Einzelpersonen und als Gruppen-- für verschiedene Veranstaltungen im Inland. Eine Bezahlung erfolgte nach der Darstellung der Klägerin nach Probentagen und nach Auftritttagen; ein Steuerabzug erfolgte nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin für die seiner Ansicht nach auf die Einnahmen entfallende Abzugsteuer (§ 50a Abs. 4 des -- 2002--) und Solidaritätszuschlag in Haftung; dabei ermittelte er den Steuersatz bzw. die Abzugsteuer, indem er das jeweilige Entgelt geteilt durch die Anzahl der Personen und die Anzahl der Auftritte (Showtage) zu Grunde legte.
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